Vorstand
Gabi Schneider, Präsidentin
Thomas Schneider, Kassier
Renate Krebs, Aktuarin
Statuten
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
1 Unter dem Namen „The English Breakfast Club“ besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung der britischen (Ess-) Kultur in der Schweiz sowie den kulturellen Austausch zwischen Bewohnern des Vereinigten Königreichs und der Schweiz.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Ostermundigen im Kanton Bern.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.
Art. 5
1 Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
2 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
1 Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
2 Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Newsletters für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
- Einzelmitgliedern (Aktivmitgliedern);
- Gönnermitgliedern (Passivmitgliedern);
- Kollektivmitgliedern (Unternehmen, Organisationen etc.).
Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
Art. 9
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder den Ausschluss aus wichtigen Gründen. Beim Austritt ist der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr trotzdem geschuldet.
2 Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge während zwei Jahren nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Generalversammlung
Art. 10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
1 Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Verabschiedung und Änderung der Statuten;
- Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
- Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel-, Gönner- und Kollektivmitglieder;
- Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
2 Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 12
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann, falls nötig, eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
1 Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Einzelmitglieder gefasst. Gönnermitglieder und Kollektivmitglieder können im Rahmen der Beschlussfassung angehört werden, verfügen aber über kein Stimmrecht.
2 Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15
1 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim.
2 Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung durch ein anderes Vereinsmitglied ist möglich.
Art. 16
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 17
Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung umfasst:
- den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
- den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
- die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin;
- die Wahl der Vorstandsmitglieder;
- andere Vorschläge.
Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art. 19
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder, mindestens aber drei Mitgliedern, statt.
Vorstand
Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 21
1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Übersteigt die Mitgliederzahl 50 Mitglieder, wird die Anzahl Vorstandsmitglieder schrittweise erhöht. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
2 Vorstandsmitglieder können unbegrenzt wiedergewählt werden, wobei trotzdem auf eine regelmässige Verjüngung zu achten ist.
3 Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 22
Der Verein wird durch die Einzelunterschrift von Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
- Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
- Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
- Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
- Kontrolle der Einhaltung der Statuten sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art. 24
1 Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn die Generalversammlung dies verlangt.
Auflösung
Art. 25
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Einzelmitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so werden diese zu gleichen Teilen unter allen aktuellen Mitgliedern verteilt.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 11. Juni 2017 in Ostermundigen angenommen.
Im Namen des Vereins
Die Präsidentin: Gabi Schneider
Der Kassier: Thomas Schneider
Die Aktuarin: Renate Krebs